§ 1

Unter dem Namen HERZ JESU NOTFONDS EO, abgekürzt HJNF, wird eine Hilfsorganisation mit Rechtssitz in Bozen, Schlernstraße 1, Waltherhaus gegründet. Er ist ein nicht anerkannter Verein und als solcher zur Einhaltung der Satzungen, der darin definierten Rechte und Pflichten entsprechend verpflichtet. Der Verein ist auf unbestimmte Zeit gegründet.

§ 2

Zweck des Vereins ist:
a) in Not geratene Schützen in Südtirol rasch und unbürokratisch zu helfen, damit die Notsituation überwunden werden kann;
b) Schützen besonders in folgenden Härtefällen zu helfen:

1) bei schwerer Erkrankung oder schwerem Unfall in der Familie;
2) bei einem großen Schadensfall
3) bei anderen familiären Notsituationen.

Tätigkeiten des Vereins sind:
a) Der Verein verfolgt ausschließlich folgende Tätigkeiten von allgemeinem Interesse: Wohltätigkeit, Fernunterstützung, freie Überlassung von Lebensmitteln oder Produkten gemäß Gesetz Nr. 166 vom 19. August 2016 in geltender Fassung oder die Bereitstellung von Geld, Waren oder Dienstleistungen zur Unterstützung benachteiligter Personen oder Tätigkeiten von allgemeinen Interesse gemäß Artikel 5 des GvD 117/2017;
b) Der Verein kann weitere Tätigkeiten im Sinne des Art. 6 des GvD 117/2017 ausüben, die sekundär und instrumentell zu der im allgemeinen Interesse ausgeübten Haupttätigkeit sind. Die Entscheidung, welche weiteren Tätigkeiten ausgeübt werden, trifft der Vorstand aufgrund der Vorgaben der Vollversammlung.

Der Verein verfolgt keine Gewinnabsichten und verfolgt bürgerschaftliche, solidarische und gemeinnützige Ziele. Die Tätigkeiten des Vereins werden überwiegend durch Vereinsmitglieder umgesetzt.

§ 3

Der Verein besteht aus:

Mitglieder
Es können nur solche Personen, ehrenamtliche Organisationen, andere Körperschaften des Dritten Sektors oder ohne Gewinnabsichten aufgenommen werden, die nach dem Ermessen des Vorstands ein ausreichendes Interesse für die Zwecke des Vereins, die Verpflichtung zur Einhaltung der Satzungen und Beschlüsse des Vereins nachweisen sowie einen guten Leumund besitzen.

§ 3 bis

Förderer
Förderer sind Personen, die sich verpflichten alljährlich einen Förderbeitrag zu leisten, der von der Vollversammlung jeweils bestimmt wird. Sie können zu allen Veranstaltungen des Vereins eingeladen werden und sollen über die Tätigkeit des Vereins mindestens einmal jährlich hinreichend, möglichst in schriftlicher Form informiert werden. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

Ehrenamtliche Mitarbeiter
Personen, die beim Verein ehrenamtlich mitarbeiten, aber keine Mitglieder sind, werden in einem eigenen Verzeichnis geführt.

§ 4

Aufnahme von Mitgliedern:
Die Aufnahme von neuen Mitgliedern wird durch den Vorstand getroffen. Die Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied (bzw. auch über die Nichtaufnahme) wird dem Beitrittswerber bekannt gegeben. Im Falle der Aufnahmeverweigerung brauchen keine Gründe angegeben werden. Die Aufnahme des neuen Mitglieds wird im Mitgliederregister vermerkt. Abgelehnte Beitrittswerber können innerhalb von 60 Tagen ab der erfolgten Ablehnung Rekurs an die Vollversammlung stellen, die bei ihrer nächsten Versammlung endgültig über den Beitritt entscheidet.
Mitglieder des Vereins sind jene Personen, ehrenamtliche Organisationen, andere Körperschaften des Dritten Sektors oder ohne Gewinnabsichten:
a) deren schriftliche Beitrittserklärung abgegeben und vom Verein angenommen wird;
b) die den jährlich Mitgliedsbeitrag, der von der Vollversammlung jeweils bestimmt wird, innerhalb 30. Juni bezahlen.

§ 5

Die Pflichten der Mitglieder:
Alle Leistungen der Mitglieder werden von diesen ehrenamtlich erbracht und alle Ämter und Funktionen werden ehrenamtlich und ohne Entgelt ausgeübt.
a) Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzungen und Beschlüsse des Vereins verpflichtet.
b) Sie haben die Rechte und Pflichten die Interessen und Zwecke des Vereins beispielgebend wahrzunehmen, in jeder Hinsicht zu fördern und alles zu unterlassen, was der Ehre und dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
c) Die Mitglieder haben die von der Vollversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu leisten.

§ 6

Die Rechte der Mitglieder:
a) Jedes aktive Mitglied hat Sitz und Stimmrecht in der Vollversammlung, sofern es seinen Verpflichtungen laut Satzungen nachgekommen ist.
b) Jedes Mitglied hat das Recht die Vereinsbücher einzusehen. Dazu wird eine schriftliche Anfrage an den Vorstand gestellt. Der Vorstand ermöglicht innerhalb von 30 Tagen die Einsichtnahme.

§ 7

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt mittels schriftlicher Meldung, der nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber des Vereins in Kraft tritt;
b) durch Ausschluss wegen grober Verletzungen der Satzungen oder unehrenhafter Handlungen, z.B. Veruntreuung von Vereinsgelder und ähnlichem, oder Handlungen und Verhalten, die dem Ansehen des Vereins schaden. Der Ausschluss wird vom Vorstand dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Beschlussfassung mitgeteilt. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied gemäß Disziplinarordnung innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung mit einem eigenen Antrag mittels eingeschriebenen Briefs Berufung bei der Vollversammlung einreichen. Bis zur Entscheidung der Vollversammlung gilt die Mitgliedschaft des vom Ausschluss betroffenen Mitglieds als ausgesetzt.
c) bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages;
d) durch das Ableben des Mitglieds.

§ 8

Die Organe des Vereins sind:
a) die Vollversammlung
b) der Vorstand (Verwaltungsorgan)
c) die Rechnungsprüfer

§ 9

Die Vollversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Obmann einberufen. Eine außerordentliche Vollversammlung kann jederzeit von der Mehrheit des Vorstands oder auf Verlangen eines Drittels der aktiven Mitglieder einberufen werden. Die Einberufung der Vollversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor ihrem Zusammentreten zu erfolgen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Anträge von Mitgliedern nur behandelt werden, wenn sie mindestens acht Tage vor Beginn der Vollversammlung schriftlich dem Obmann zukommen. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Vollversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so tritt sie nach einer Stunde erneut zusammen und ist bei jeder Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, soweit sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Vertretung eines stimmberechtigten Mitglieds durch eine schriftliche Vollmacht ist nicht vorgesehen.

§ 10

Der Vollversammlung sind vorbehalten:
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Obmannes, der Bilanz und der Berichte der Vorstandsmitglieder;
b) die Entlastung des Vorstands und des Kassiers;
c) die Wahl der Mitglieder des Vorstands, und deren Abwahl;
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, und deren Abwahl;
e) die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 4 und deren Ausschluss gemäß § 7;
f) die Festsetzung der Mitglieds- und Förderbeiträge;
g) die Erteilung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins;
h) die Genehmigung der Geschäftsordnung der Vollversammlung;
i) die Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber;
k) Beschlussfassung über Anträge, die vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt wurden;
l) Genehmigung, Abänderung oder Ergänzung der Satzungen;
m) Auflösung des Vereins und Zuteilung des Vermögens;
n) Beschlussfassung über einen eventuellen Zusammenschluss, eine Umwandlung oder eine Spaltung des Vereins.

Bei der Vollversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Stimmenthaltungen bleiben bei der Stimmzählung unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.

Die Wahlen erfolgen in der Regel mit Stimmzettel. Durch Handaufheben oder Zuruf können Wahlen nur dann erfolgen, wenn diese Wahlart beantragt wird und kein Widerspruch (Gegenstimme) erfolgt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, außer wenn eine bestimmte Mehrheit durch diese Satzungen ausdrücklich vorgesehen ist.

Für die Änderung der Statuten (Satzungen) sind die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder und die Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Protokolle jeder Vollversammlung, die vom Schriftführer verfasst und von ihm und vom Vorsitzenden der Sitzung unterzeichnet werden, werden unter den Akten aufbewahrt.

§ 11

Der Vorstand wir von insgesamt neun Vorstandsmitgliedern verwaltet. Der von der Vollversammlung zu wählende Vorstand sowie die Rechnungsprüfer und die anderen Funktionsträger bleiben drei Jahre im Amt.

Der Vorstand besteht aus:
a) dem Obmann
b) dem Obmann-Stellvertreter
c) sieben weitere Vorstandsmitglieder

Der Vorstand leitet die Angelegenheiten des Vereins und beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind. Er definiert Tätigkeiten, die laut § 2, Absatz 2, Bst. a) sowie weitere Tätigkeiten, die laut § 2, Absatz 2, Bst. b) festgesetzt sind.
Der Vorstand wählt aus den eigenen von der Vollversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern den Obmann und den Obmann-Stellvertreter mit einfacher Mehrheit.

Die Funktionen eines Kassiers und Schriftführers können auch von Nichtmitgliedern des Vorstands übernommen werden. Die Inhaber dieser Funktionen können im Vorstand kooptiert werden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht im Vorstand. Die Funktionen a) bis c) sind ausschließlich aktiven Mitgliedern vorbehalten.
Der Vorstand wird mindestens einmal jährlich und immer dann einberufen, wenn es der Obmann für notwendig hält, oder wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder die Einberufung für notwendig erachten. Die Einberufung des Vorstands hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vor ihrem Zusammentreten zu erfolgen.

Dem Vorstand obliegt es insbesondere:
a) für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen;
b) den Jahresabschluss und das Budget sowie das jährliche Tätigkeitsprogramm auszuarbeiten und der Vollversammlung vorzulegen;
c) die Geschäftsordnung und Reglements auszuarbeiten;
d) über die Anträge neuer Mitglieder zu beschließen;
e) den Verlust der Mitgliedschaft eines Mitglieds zur Kenntnis zu nehmen;
f) für die Belange der ordentlichen und außerordentlichen Vereinsführung zu sorgen, die nicht der Vollversammlung obliegen;
g) vom Obmann ergriffene Dringlichkeitsmaßnahmen nachträglich zu genehmigen oder abzulehnen;
h) der Vollversammlung den Ausschluss von Mitgliedern aus den unter § 6 genannten Gründen vorzuschlagen.
Für die Beschlüsse des Vorstands sind die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder und die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Protokolle jeder Sitzung des Vorstands, die vom Schriftführer verfasst und von ihm und vom Vorsitzenden der Sitzung unterzeichnet werden, werden unter den Akten aufbewahrt.

§ 12

Der Obmann führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand. Er vertritt den Verein nach außen. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der Obmann-Stellvertreter.

Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins, führt die Sitzungs- und Versammlungs-protokolle, wobei sämtliche Schriftstücke von Bedeutung die Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers zu tragen haben.

Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereins, erledigt die Kassengeschäfte, erstellt die Bilanz und haftet für den richtigen Kassenstand und die ordnungsgemäße Kassenverwaltung, wonach sämtliche Ausgaben durch entsprechende Belege belegt sein müssen.

Die Rechnungsprüfer prüfen die ihnen vom Kassier zur Verfügung gestellten Rechnungsunterlagen und die Bilanz und verfassen einen Bericht an die Vollversammlung; sie schlagen die Entlastung des Kassiers vor.

§ 13

Das Vermögen des Vereins besteht aus:
a) beweglichen oder unbeweglichen Gütern, die durch Ankauf, Schenkung oder jedwede andere Art rechtskräftigen Erwerbs in den Besitz des Vereins übergegangen sind;
b) den zu besonderen Rücklagen bestimmten Beträgen. Das Inventar des Vereins ist in einem Inventarbuch zu führen, das laufend zu ergänzen ist.
Das Vermögen wird für die vom Vereinsstatut vorgesehenen Tätigkeiten verwendet. Es dürfen keine Gewinne und Verwaltungsüberschüsse an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Die Finanzmittel des Vereins sowie etwaige Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse müssen ausschließlich für die Realisierung der satzungsgemäßen Zwecke oder für damit direkt verbundene Ziele verwendet werden.

§ 14

Auflösung des Vereins:
Die Vollversammlung kann über die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

§ 15

Wird der Verein aufgelöst, ist das Vermögen, welches nach Deckung aller Verbindlichkeiten verbleibt, anderen Körperschaften des Dritten Sektors, und zwar den Einrichtungen, Vereinen, Organisationen usw., welche die Förderung des Wohles der deutschen und ladinischen Volksgruppe in Südtirol zum Ziele haben und nachweislich dafür arbeiten. Über den neuen Träger des Vermögens entscheidet nach Einholung der Stellungnahme des zuständigen Registeramtes die Vollversammlung nach den Mehrheitsverhältnissen wie sie für § 14 gelten.

§ 16

Alle in den Statuten und Satzungen nicht ausdrücklich geregelten Bestimmungen, z.B. über Schiedsgerichtsbarkeit, Disziplinarordnung usw. finden die entsprechenden Bestimmungen im Statut und den Satzungen des Südtiroler Schützenbundes in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Bei allen anderen nicht geregelten Bestimmungen gelten jene des Kodex des Dritten Sektors, des Zivilgesetzbuches und anderer einschlägigen Rechtsnormen.

Bozen, 29. August 2019